Rechtsprechung zu Art. 96 GG
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BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.
2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.
3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.
StPO § 269, § 336 Satz 2; GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
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BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).
Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.
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BGH, 12.07.2000 - 3 BJs 15/00
Gründe: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten J. und H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. und gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u. a. am 18. Mai 2000 Anklage beim Thüringer Oberlandesgericht Jena erhoben. Mit Beschluß vom 13. Juni 2000 ...
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BGH, 12.01.2000 - 3 BJs 47/99
Zur Annahme eines Staatsschutzdelikts bei Tötungsverbrechen aus Ausländerhaß (hier: versuchter Mord zum Nachteil von Vietnamesen).
GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)
