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   BGBl. I 1997 S. 1520   

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BGBl. I 1997 S. 1520 (https://dejure.org/1997,31715)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 30.06.1997, Seite 1520
  • Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)
  • vom 23.06.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (212)

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Die Regelung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz) vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) mit Wirkung vom 1.7.1997 eingeführt worden.

    Hintergrund war die bereits in Nr. 7 S 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie vom 9.3.1993 (DÄBl 1993 S A 1 -2014) enthaltene Regelung nach der "für Arztgruppen, bei denen nach dem Stand vom 31.12.1990 bundesweit eine Zahl von weniger als 1000 Vertragsärzten an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat [...], allgemeine Verhältniszahlen nicht bestimmt" werden (vgl BT-Drucks 13/7264 S 66) .

    Vielmehr sollte der GBA "über die bereits jetzt in § 101 geregelten Kompetenzen hinaus" beauftragt werden, die Verhältniszahlen in bestimmten Fällen anzupassen oder neu festzulegen (BT-Drucks 13/7264 S 66) .

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

    Rechtsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung (PSV) für 2011 ist § 17 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV - idF durch Art. 4 Nr. 9 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 vom 17.3.2009, BGBl I 534) auf der Grundlage von §§ 16, 17 und 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG - § 16 KHG idF durch Art. 8 Nr. 3 Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.6.1997, BGBl I 1520; § 17 KHG idF durch Art. 1 Nr. 2 Buchst b KHRG vom 17.3.2009, BGBl I 534; § 18 KHG idF durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002, BGBl I 1412).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Die Regelung ist (als § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V) eingeführt worden durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG, BGBl. 1997 I S. 1520).

    Hierdurch sollte der erhöhten Eigenverantwortung der Versicherten auch in diesem Leistungsbereich Rechnung getragen werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV-NOG vom 19. März 1997, BT-Drucks. 13/7264, S. 60).

    Die Versicherten sollen zu erhöhter Eigenverantwortung angehalten werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV-NOG, BT-Drucks. 13/7264 S. 60), um das Ausgaben- und Preisbewusstsein der Versicherten zu stärken und dadurch einen überhöhten Verbrauch von Arzneimitteln zu verhindern (vgl. zur Zuzahlung bei Arznei- und Verbandsmitteln: KassKomm/Nolte, SGB V, 90. Ergliefg., § 31 Rn. 58).

    Dabei wurde der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers durch Gesetz um den Zuzahlungsbetrag verringert, so dass für die in § 43b Satz 1 SGB V aF vorgesehene Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse kein Raum blieb (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV-NOG, BT-Drucks. 13/7264, S. 60).

    Die Versicherten sollen zur erhöhten Eigenverantwortung angehalten werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines 2. GKV-NOG, BT-Drucks. 13/7264, S. 60), um ihr Ausgaben- und Preisbewusstsein zu stärken und dadurch einen überhöhten Verbrauch von Arznei- und Hilfsmitteln zu verhindern.

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