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   BGBl. I 1998 S. 1878   

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BGBl. I 1998 S. 1878 (https://dejure.org/1998,29801)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 29.07.1998, Seite 1878
  • Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 22.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Eine gesetzliche Definition iS eines Typusbegriffs findet sich in § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG; idF des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.7.1998 <BGBl I 1878>) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Die Klägerin ist als GbR nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO in der ab 01.08.1998 geltenden Fassung des Art. 2a des Gesetzes vom 22.07.1998 (BGBl. I S. 1878) insolvenzfähig.
  • OLG Frankfurt, 19.02.1999 - 20 W 72/99

    Fortführendes Firmenzusatzes "und Partner" nach Formwechsel zulässig

    Während früher die Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften nur durch Übertragung des Vermögens auf die im Rahmen der Umwandlung neu gegründete Kapitalgesellschaft möglich war (§§ 40 ff., 46 ff. des Umwandlungsgesetzes - UmwG - a.F.), hat das Umwandlungsgesetz von 28.10.1994 (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.7.1998 BGBl. I 1878) den früher den Kapitalgesellschaften, Bergrechtlichen Gewerkschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften vorbehaltenen Formwechsel (vgl. §§ 362-393 AktG a.F.) jetzt u.a. auch auf den Wechsel von Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und damit auch von einer OHG in eine GmbH erweitert ( §§ 214 ff., 190 ff. UmwG ).

    Die Vorinstanzen haben den Formwechsel mit der Neugründung einer GmbH gleichgesetzt und ihn (so ausdrücklich das Amtsgericht) als Umgehung des § 11 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes - PartGG - vom 25.7.1994 (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.7.1998, BGBl. I 1878) angesehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01

    Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung

    Da hierin keine spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen - die gesetzliche Definition des freien Berufs in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25.07.1994 (BGBl. I, 1744,i.d.F. des Gesetzes vom 22.07.1998, BGBl. I, 1878) nimmt mit der Betonung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen auf denselben Typus beruflicher Tätigkeit Bezug (vgl. auch Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 1 Randnr. 50 f.) -, spricht nichts dagegen, ungeachtet der grundsätzlichen Eigenständigkeit der steuer- bzw. gewerberechtlichen Begriffsbildung (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772 f.), auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Gedanken auch im vorliegenden Zusammenhang zurückzugreifen (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).
  • VG Gelsenkirchen, 04.12.2007 - 7 K 1099/07

    Kammerbeitrag, Existenzgründer, Freistellung, Grundbeitrag, Jumbo-Beitrag,

    Die Beklagte hat den Kläger für die Jahre 2003 und 2006 zutreffend als ihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihrer Beitragsordnung und den Haushaltsplänen 2003 und 2006 zu Recht zur Zahlung von Kammerbeiträgen in Anspruch genommen.
  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2009 - 7 K 2779/08

    Kammerbeitrag, Pflichtmitglied

    Die Beklagte hat den Kläger für 2008 zutreffend als ihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihrer Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung 2008 zu Recht zur Zahlung des Kammerbeitrags in Anspruch genommen.
  • VG Gelsenkirchen, 13.08.2008 - 7 K 3690/07

    Kammerbeitrag, Beitrag, Abgaben, Verjährung

    Die Beklagte hat den Kläger für die Jahre 2003 bis 2005 zutreffend als ihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihren Beitragsordnungen und den Haushaltsplänen 2003 bis 2005 zu Recht zur Zahlung von Kammerbeiträgen in Anspruch genommen.
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