(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1 PartGG
61 Entscheidungen zu § 1 PartGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 57/02
Handelsregistereintragung einer Personengesellschaft - Entwicklung und Vertrieb ...
- BFH, 26.02.1999 - XI R 66/97
Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften
- BGH, 16.03.2000 - VII ZR 324/99
Bauvertrag - Beginn der Verjährung bei Bauleistungen
- OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
Notarrecht - Partnerschaftsgesellschaft: Notare können nicht einbezogen werden!
- AG Essen, 18.03.1998 - 90 AR 335/96
- BFH, 23.07.1998 - VII R 154/97
Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft
- VG Darmstadt, 08.09.2010 - 2 K 12/10
Recht der Steuerberater
- OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 7 LC 125/06
Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers; Berufsbetreuer; Freier ...
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
Sozietätsverbot
- OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 321/04
Handelsregistereintragung: Verwendung des Zusatzes "& Partners" in der Firma ...
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Literatur im Internet zu § 1 PartGG
- Die Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften
von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2007, S. 186-190
über www.brak-mitteilungen.de - § 1 PartGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiberuf
Partnerschaftsgesellschaft (Deutschland)
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Berufsregister
- § 38 (Eintragung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45a (Möglichkeit der Verschmelzung)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 3 Nr. 2 (zu §§ 1 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- §§ 705 ff (Inhalt des Gesellschaftsvertrags) (zu § 1 IV)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 (zu § 1 I 2)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 1 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Selbständige Arbeit
- § 18 I Nr. 1 (zu § 1 II)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 2 I (zu § 1 II 2)
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