(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1 PartGG
- 16 Entscheidungen zu § 1 PartGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BayObLG, Softwareentwicklungs-Gesellschaft, 21.3.02
§ 1 II HGB, § 161 I HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen: selbständige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 I EStG und § 1 II PartG)
- BGH, Heilpraktikerpraxis, 16.3.00 (BGHZ 144, 86)
Heilpraktikerpraxis ist "Gewerbebetrieb" i.S.v. § 196 I Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Unmaßgeblichkeit des § 1 II PartGG, Arztpraxis ist hingegen kein "Gewerbebetrieb");
§ 196 I Nr. 1, II BGB <Fassung bis 31.12.01>, bei doppelter Zweckbestimmung des Vertragsgegenstand (Wohn- und Gewerbezwecke) keine Differenzierung nach dem Schwerpunkt;
§ 425 BGB unterschiedlicher Lauf der Verjährungsfrist nach § 196 I Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, wenn nicht alle Gesamtschuldner Gewerbetreibende sind
- BFH, Revisionseinlegung mit Briefbogen der Partnerschaftsgesellschaft , 26.2.99
§§ 1 ff PartGG, keine Postulationsfähigkeit vor dem BFH, § 49 StBerG;
(Hinweis: diese Entscheidung ist durch die Neuregelung in § 7 IV PartGG zum 1.1.01 überholt)
Literatur im Internet zu § 1 PartGG
- Die Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften
von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2007, S. 186-190
über www.brak-mitteilungen.de - § 1 PartGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiberuf
Partnerschaftsgesellschaft (Deutschland)
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Berufsregister
- § 38 (Eintragung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- § 45a (Möglichkeit der Verschmelzung)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 3 Nr. 2 (zu §§ 1 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- §§ 705 ff (Inhalt des Gesellschaftsvertrags) (zu § 1 IV)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 (zu § 1 I 2)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 1 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Selbständige Arbeit
- § 18 I Nr. 1 (zu § 1 II)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 2 I (zu § 1 II 2)
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