Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) (§ 18) |
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
| 1. | Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; | |
| 2. | Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; | |
| 3. | Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; | |
| 4. | Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. |
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 18 EStG
- 248 Entscheidungen zu § 18 EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 18 EStG bei ibr-online
BMF-Schreiben
Literatur im Internet zu § 18 EStG
- Der gewerbliche Rechtsanwalt aufgrund von Insolvenzverwaltung
von RA Prof. Dr. Thomas Durchlaub, Bochum (Aufsatz, PDF-Format)
- § 18 EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsbetreuer
Finanzamt - § 18 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freiberuf
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Sonderausgaben
- § 10
- Tarif
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 20 (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2221 (Vergütung des Testamentsvollstreckers) (zu § 18 I Nr. 3)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 1 II (Voraussetzungen der Partnerschaft) (zu § 18 I Nr. 1)
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