Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
| 1. | dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder | |
| 2. | der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder | |
| 3. | soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder | |
| 4. | der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, |
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.01.2023 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | 21.12.2019 | |
| 01.01.2012 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes | 06.12.2011 | |
| 01.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
| 01.07.2006 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | 26.04.2006 |
gemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge § 18dVorlage von Urkunden § 18eBestätigungs-
verfahren § 18fSicherheitsleistung § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
erklärung für einen anderen Mitgliedstaat § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den inner-
gemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 19Besteuerung der Kleinunternehmer § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union § 22Aufzeichnungs-
pflichten § 22aFiskalvertretung § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters § 22cAusstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt § 22eUntersagung der Fiskalvertretung § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
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Rechtsprechung zu § 20 UStG
297 Entscheidungen zu § 20 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.04.2026 - V R 16/24
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 - 9 K 86/24
Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer ...
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 - 9 K 86/24
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20
Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Versteuerung
- BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20
- BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21
Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1192/18
Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten ...
- FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1192/18
- BFH, 23.12.2021 - V B 22/21
Konkludent erteilte Gestattung nach § 20 UStG für nachfolgende ...
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - XI R 27/20
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.09.2022 XI R 28/20 - Zur ...
- BFH, 28.09.2022 - XI R 27/20
Querverweise
Auf § 20 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 13 (Entstehung der Steuer)