Umsatzsteuergesetz
| Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22e) |
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
Rechtsprechung zu § 21 UStG
268 Entscheidungen zu § 21 UStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10
Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld
- BFH, 23.05.2006 - VII R 49/05
Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer für ein im unzulässigen Binnenverkehr ...
- FG Hessen, 18.02.2005 - 7 K 518/02
Vorübergehende Verwahrung; Amtsplatz; Nichtgemeinschaftsware; Wiederausfuhr; ...
- BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82
Zur Haftung des Hinterziehers von Einfuhrumsatzsteuer
- BFH, 03.05.1990 - VII R 71/88
Anwendung des Gemeinschaftszollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer
- FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09
Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht
- BFH, 16.10.1986 - V B 64/86
Vierjährige Festsetzungsfrist bei Umsatzsteuer nicht zweifelhaft
- FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09
Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene ...
- BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00
Voraussetzung der Erstattung von Einfuhrabgaben
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
Entfernung von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zolllager; Pflicht der ...
- BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
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