§ 2
Name der Partnerschaft

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

Rechtsprechung zu § 2 PartGG

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Literatur im Internet zu § 2 PartGG

Querverweise

Auf § 2 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 PartGG:
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