vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Partnerschaftsvertrag

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten

1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
3. den Gegenstand der Partnerschaft.

Literatur im Internet zu § 3 PartGG

Querverweise

Auf § 3 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
    PartGG
      § 4 (Anmeldung der Partnerschaft)
      § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 PartGG:

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