(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
| 1. | den Namen und den Sitz der Partnerschaft; | |
| 2. | den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; | |
| 3. | den Gegenstand der Partnerschaft. |
Literatur im Internet zu § 3 PartGG
- § 3 PartGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 3 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 PartGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 3 I)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 PartGG bei

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