(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
Rechtsprechung zu § 9 PartGG
5 Entscheidungen zu § 9 PartGG in unserer Datenbank:
- KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines ...
- BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
Gesellschaftsrecht - Gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel
- BGH, 07.04.2008 - II ZR 3/06
Gesellschaftsrecht - Kündigung "eines" Gesellschafters
- BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R
Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis - ...
- BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R
Ermächtigter Krankenhausarzt - ambulante Leistungen außerhalb der Ermächtigung - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 9 IV)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- §§ 13 ff (zu § 9 III)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen