Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§§ 2 - 3)   
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Verschmelzungsfähige Rechtsträger

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3. eingetragene Genossenschaften;
4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 3 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 UmwG

Querverweise

Auf § 3 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122a (Grenzüberschreitende Verschmelzung)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 124 (Spaltungsfähige Rechtsträger)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 191 (Einbezogene Rechtsträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 UmwG:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            §§ 99 ff (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 4)
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            §§ 105 ff (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 5)
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Möglichkeit der Verschmelzung
              § 109 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu § 3 I Nr. 6)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
            §§ 105 ff (zu § 3 Nr. 1)
        Kommanditgesellschaft
          §§ 161 ff (zu § 3 Nr. 1)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 1 ff (Wesen der Aktiengesellschaft) (zu § 3 Nr. 2)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        §§ 278 ff (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien) (zu § 3 Nr. 2)

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