Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§§ 2 - 3) |
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
| 1. | Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; | |
| 2. | Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien); | |
| 3. | eingetragene Genossenschaften; | |
| 4. | eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
| 5. | genossenschaftliche Prüfungsverbände; | |
| 6. | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. |
(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
| 1. | wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind; | |
| 2. | natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. |
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 3 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 3 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 UmwG
Querverweise
Auf § 3 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122a (Grenzüberschreitende Verschmelzung)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 124 (Spaltungsfähige Rechtsträger)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 191 (Einbezogene Rechtsträger)
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- §§ 99 ff (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 4)
- Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- §§ 105 ff (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 5)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 109 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu § 3 I Nr. 6)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- §§ 1 ff (Wesen der Genossenschaft) (zu § 3 Nr. 3)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- §§ 1 ff (Voraussetzungen der Partnerschaft) (zu § 3 Nr. 1)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Wesen der Aktiengesellschaft) (zu § 3 Nr. 2)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- §§ 278 ff (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien) (zu § 3 Nr. 2)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 3 UmwG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?