Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§§ 2 - 3) |
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
| 1. | im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder | |
| 2. | im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger |
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Rechtsprechung zu § 2 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 38 Entscheidungen zu § 2 UmwG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 2 UmwG
Querverweise
Auf § 2 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 40 (Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
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