Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125) |
(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 124 UmwG
18 Entscheidungen zu § 124 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.01.2013 - I R 24/12
Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 01.12.1995 - 22 T 3/95
- BFH, 13.04.2011 - II R 45/09
Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen ...
- BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 88/05
Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- OVG Niedersachsen, 16.02.2012 - 1 LC 150/11
Fördermittel im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme - Anfechtung ...
- BFH, 12.01.2011 - I R 112/09
Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 12.11.2009 - 6 K 31/09
Verlustfortführung im Falle der Umwandlung eines Betriebes gewerblicher Art in ...
- FG Niedersachsen, 12.11.2009 - 6 K 31/09
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