Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
Neunter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (§§ 168 - 173) |
Zitiervorschläge
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Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
§ 168Möglichkeit der Ausgliederung
§ 169Ausgliederungs-
bericht; Ausgliederungs-
beschluß § 170Sachgründungsbericht und Gründungsbericht § 171Wirksamwerden der Ausgliederung § 172Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses § 173Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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bericht; Ausgliederungs-
beschluß § 170Sachgründungsbericht und Gründungsbericht § 171Wirksamwerden der Ausgliederung § 172Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses § 173Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 173 UmwG
5 Entscheidungen zu § 173 UmwG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 19 Sa 20/15
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des ...
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 ...
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
- BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer ...
- FG Münster, 24.06.2005 - 11 K 3961/04
Formwechsel
Querverweise
Auf § 173 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)