Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Neunter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (§§ 168 - 173)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 173
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 173 UmwG

5 Entscheidungen zu § 173 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 173 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

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