Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
Rechtsprechung zu § 4 UmwG
46 Entscheidungen zu § 4 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 22.06.2004 - 1 W 243/02
Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregister geeigneten ...
- OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
Beteiligungsmöglichkeit an Verfahren über Ausgleichsanspruch gemäß § 15 ...
- BFH, 24.03.1998 - I R 20/94
Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung
- BFH, 30.10.1974 - I R 23/72
- BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00
Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender ...
- VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09
- BFH, 06.11.1963 - I 180/62 U
- OLG Celle, 01.09.2010 - 3 U 47/10
Sekundärhaftung des Steuerberaters: Pflicht zum rechtzeitigen Hinweis auf eigene ...
- BFH, 20.06.2011 - I B 108/10
Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG ...
- LAG Hamburg, 29.07.2009 - 5 Sa 27/09
Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs - Erlöschen der KG
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