Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
Rechtsprechung zu § 4 UmwG
53 Entscheidungen zu § 4 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 22.06.2004 - 1 W 243/02
Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregister geeigneten ...
- BFH, 24.03.1998 - I R 20/94
Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung
- OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
Beteiligungsmöglichkeit an Verfahren über Ausgleichsanspruch gemäß § 15 ...
- VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09
- OLG Celle, 01.09.2010 - 3 U 47/10
Sekundärhaftung des Steuerberaters: Pflicht zum rechtzeitigen Hinweis auf eigene ...
- BPatG, 14.11.2012 - 7 W (pat) 324/09
- OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11
SpruchG § 1; SpruchG § 3; UmwG § 15 Abs. 1
- BFH, 20.06.2011 - I B 108/10
Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07
Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG ...
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