Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4
Verschmelzungsvertrag

(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.

Rechtsprechung zu § 4 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 UmwG

Querverweise

Auf § 4 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Neugründung
            § 135 (Anzuwendende Vorschriften)

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