Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
| 1. | Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. | |
| 2. | Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. | |
| 3. | Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. | |
| 4. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Rechtsprechung zu § 20 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 20 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 20 UmwG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 20 UmwG
Querverweise
Auf § 20 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
- § 122 (Eintragung in das Handelsregister)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 249 (Nichtigkeitsklage)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 20 UmwG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?