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Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3370   

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https://dejure.org/2004,45736
BGBl. I 2004 S. 3370 (https://dejure.org/2004,45736)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 17.12.2004, Seite 3370
  • Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV)
  • vom 13.12.2004

Verordnungstext

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Wird zitiert von ... (25)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 19 A 2379/18

    Kein Einbürgerungsanspruch wegen unzureichender Deutschkenntnisse

    Rn. 48 Die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 gehörte bereits seit dem 1. Januar 2005 zu dem am Ende des Integrationskurses (§ 43 AufenthG) abzulegenden Abschlusstest (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370)).
  • VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11

    Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin

    Die Bundesregierung wurde zur Regelung von Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (§ 43 Abs. 4 AufenthG); dies ist durch die sog. Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004, BGBl I S. 3370 f. - IntV - geschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03

    Ausreichende Deutschkenntnisse und schriftliche Sprachkenntnisse als …

    In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen.
  • VG Berlin, 01.08.2011 - 22 K 340.09

    Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung und Spracherfordernis

    Rn. 22 Ebenso wenig ist erkennbar, dass bei der Klägerin nur ein geringer Integrationsbedarf im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Integrationskurs-Verordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3370) besteht, der in der Regel nur bei akademischen Berufsqualifikationen angenommen wird.
  • VG Berlin, 19.12.2007 - 5 V 22.07

    Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug rechtmäßig

    Das dementsprechende Ziel eines Integrationskurses gemäß § 3 Abs. 2 der Integrationskursverordnung (IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I 3370) gibt für die nicht weiter definierte Anforderung aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nichts her.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 2 R 372/12

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der …

    Rn. 3 § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3370; inhaltlich etwas modifiziert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2787) beschreibt die Zielsetzung der Integrationskurse wie folgt: Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von (Nr. 1) ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und (Nr. 2) von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
  • BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06

    Voraussetzungen der Einbeziehung und "Härtefall" nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 …

    Rn. 4 3. Soweit die Beschwerde es mit Blick auf das "Niveau der vom Gesetzgeber angesetzten Sprachkenntnisse" für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob insoweit "einfache Sprachkenntnisse ... die an den Einbürgerungssprachkenntnissen für Ausländer gemessen werden können, bzw. darunter liegen müssen", die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG F. 2004 sind für eine Einbeziehung "Grundkenntnisse der deutschen Sprache" erforderlich), legt sie mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten, das Sprachniveau betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370) und die auf der Grundlage des § 104 BVFG F. 2004 getroffenen normkonkretisierenden Festlegungen in der vom Bundesministerium des Innern erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl S. 1059; nach Ziff. 1.3 ff. zu § 27 BVFG liegen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A 1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen" des Europarates erreicht ist) nicht dar, worin hier der rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf liegen soll.
  • VG Berlin, 23.07.2008 - 15 V 3.08

    Umfang der erforderlichen Sprachkenntnisse des nachzugswilligen Ehegatten

    Die ausdrücklich auf § 43 Abs. 4 AufenthG gestützte Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370, im Folgenden: "Integrationskursverordnung") nennt für einen geringen Integrationsbedarf in ihrem § 4 Abs. 2 Satz 2 hier nicht gegebene Regelbeispiele.
  • VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 13.00307

    Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht …

    Rn. 25 In der Sache kann sich der Kläger für den geltend gemachten Anspruch jedenfalls auf § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484), stützen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2006 - 2 A 4798/05
    Nach § 3 Abs. 2 der zugehörigen Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung-IntV) vom 13. Dezember 2004, BGBl I 3370, ist das vorgegebene Kursziel hinsichtlich des Erwerbs ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dann erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann.
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 6 K 14.01032

    Beginn der Zwei-Jahresfrist

  • VGH Bayern, 13.12.2007 - 19 B 06.393

    Ausländerrecht: Integrationskurs // Neuzuwanderer; "Bestandsausländer"; …

  • VGH Bayern, 09.10.2018 - 19 ZB 18.356

    Qualitätsanforderungen an Lehrpersonen von Integrationskursen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2005 - 2 A 980/05
  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 19 C 13.680

    Sicherheitsbefragung; Dolmetscherkosten

  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 19 B 20.1621

    Fristbeginn bei Kostenbeitragserstattung nach § 9 Abs. 6 IntV

  • VG Ansbach, 28.01.2022 - AN 6 K 20.01780

    Beteiligung an Kosten eines Integrationskurses bei Überschreiten der …

  • VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.01680

    Integrationsrecht; Befreiung vom Kostenbeitrag ; Begriff "unzumutbare Härte"

  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 19 ZB 09.32

    Zulassung als Kursträger für Integrationskurse; Zulassung für ein Jahr durch …

  • VG Hannover, 04.03.2008 - 6 A 3192/07

    Arbeit; Arbeitsumfang; Ausländer; Basissprachkurs; Bildungsmaßnahme; …

  • VG Berlin, 23.04.2008 - 3 V 49.07

    Familiennachzug eines türkischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehefrau

  • VG Ansbach, 09.01.2023 - AN 6 E 22.02248

    Folgezulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen

  • VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00151

    Befreiung von Kostenbeitrag für Integrationskurs

  • VG Berlin, 21.04.2008 - 3 V 42.07

    Familiennachzug einer türkischen Staatsangehörigen zu ihrem in Deutschland …

  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 19 C 07.1262

    D (A), Integrationskurs, Kosten, Befreiung, Integrationskursverordnung, …

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