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   BGBl. II 1998 S. 1411   

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BGBl. II 1998 S. 1411 (https://dejure.org/1998,27030)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben am 24.07.1998, Seite 1411
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und ...
  • vom 16.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06

    Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem

    Die spanische Unterhaltsentscheidung ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Brüsseler [EG-]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu Spanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 59/00

    "Produktvermarktung"; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall allein aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a des gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO zeitlich noch anwendbaren Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. September 1996 (BGBl. 1998 II S. 1411) ergeben kann.
  • OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01

    Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal;

    Das Rechtsmittel ist nach Art. 36 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 773; jetzt in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II S. 1411) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a, 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) statthaft; denn das Erstgericht hat seine Entscheidung auf Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 3 ff. AVAG in der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Fassung gestützt.
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2002 - 17 U 49/02

    Zulässigkeit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Die Beklagte hat ihren Sitz im Mitgliedstaat Österreich, das dem Übereinkommen am 29.11.1996 beigetreten ist (BGBl. 1998 II 1411).
  • OLG Dresden, 02.06.1999 - 8 U 550/99

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gerichtsstand; Leasingvertrag; Zuständigkeit;

    Das Landgericht verkennt nicht, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich weder aus deutscher noch aus österreichischer Sicht das - u.a. den Beitritt Österreichs vorsehende - 4. Beitrittsübereinkommen vom 29.11.1996 zum Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (= EuGVÜ) in Kraft war (vgl. aus deutscher Sicht Gesetz vom 24.07.1998, BGBl. II S. 1411 ff, sowie Art. 16 Abs. 2 des 4. Beitrittsübereinkommens; zur Entwicklung ferner Jayme/Kohler, IPRax 1996, 377, 382; 1997, 385, 387; 1998, 417, 420 f).
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