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Gesetzgebung
   BGBl. II 1992 S. 1196   

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https://dejure.org/1992,21540
BGBl. II 1992 S. 1196 (https://dejure.org/1992,21540)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 44, ausgegeben am 17.12.1992, Seite 1196
  • Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina
  • vom 16.11.1992
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (im Folgenden deutsch-jugoslawisches Abkommen) vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1437, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389, 390) und der Bekanntmachung vom 16. November 1992 (BGBl II 1992, 1196) ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld, da sie seit März 2002 nicht mehr als Arbeitnehmerin beschäftigt sei und auch kein Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen habe.
  • BFH, 09.08.2023 - I R 54/19

    Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im …

    Rn. 23 d) Das in den Streitjahren geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26.03.1987 --DBA-Jugoslawien-- (BGBl II 1988, 745, BStBl I 1988, 373), dessen unveränderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 (BGBl II 1992, 1196) vereinbart haben, hindert weder die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch des § 1 Abs. 1 AStG in der vorliegenden Konstellation.
  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen …

    Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl II 1975, 390), die nach einem Notenwechsel der beteiligten Regierungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 13.11.1992 (BGBl II 1196) weiter anzuwenden seien und den Rang einfacher innerstaatlicher Gesetze hätten, seien als spezielle Regelungen vorrangig anzuwenden.

    a) Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des DJSVA auf Grund des Notenwechsels der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina vom 13.11.1992 (dazu Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16.11.1992, BGBl II 1196) auch im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina als gemäß § 30 Abs. 2 SGB I vorrangiges zwischenstaatliches Recht Anwendung finden.

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