Rechtsprechung zu § 320 BGB a.F.
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BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

1. Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

2. Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

3. Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a. F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a. F. der Forderungskäufer.

4. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

5. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/ 63, WM 1965, 1254).

6. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/ 94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/ 00, WM 2002, 755).

7. Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

BGB a. F. § 437, § 442 a. F.; BGB § 242, § 313, § 931, § 934, § 1006

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BGH, 04.03.2004 - III ZR 72/03

Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.

BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00

a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß der Kommissionsagent in ein System eingebunden ist, das der lückenlosen Einführung und praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung dient.

b) Die Bezugsbindung eines Kommissionsagenten unterliegt kartellrechtlich allein der Mißbrauchsaufsicht gemäß § 18 GWB a. F. (nunmehr: § 16 GWB) und ist auch vertragsrechtlich grundsätzlich zulässig.

c) Die in einem Kommissions (agentur) vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelung, wonach der Kommissionär/ Kommissionsagent für den Warenschwund ab einem bestimmten Prozentsatz unabhängig davon haftet, ob er den Schwund zu vertreten hat, benachteiligt den Kommissionär/ Kommissionsagenten auch dann in unangemessener Weise, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Dasselbe gilt für in einem solchen Vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelungen, wonach der Kommittent für von ihm leicht fahrlässig verursachte Unterbrechungen des Betriebs des anderen Vertragsteils nicht haftet und wonach dieser für den Fall, daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20. 000 DM unabhängig davon zu zahlen hat, ob er die Pflichtverletzung zu vertreten hat und ob gewichtige Interessen des Kommittenten die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise rechtfertigen.

d) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kommissions (agentur) vertrag, der mehrere den Kommissionär/ Kommissionsagenten gemäß § 9 AGBG (nunmehr: § 307 BGB) unangemessen benachteiligende Bestimmungen enthält, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) insgesamt unwirksam und/ oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

e) Die Bestimmung des § 34 GWB a. F. hat auch in Fällen gegolten, in denen ein einem Konzern angehöriges Unternehmen in einem Vertrag an die Stelle eines anderen Konzernunternehmens getreten ist.

HGB § 383 Abs. 1, § 384 Abs. 1 und 2, § 385 Abs. 1, §§ 386, 390 Abs. 1, § 396; AGBG § 6 Abs. 2 und 3 (§ 306 Abs. 2 und 3 BGB), § 9 Abs. 1 und 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Be, Cf, Ch, Ci, Cc, Cl BGB), § 24 (§ 310 Abs. 1 BGB); GWB §§ 14, 16, § 34 a. F.; BGB § 14 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 162 Abs. 2

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BGH, 24.01.2003 - V ZR 248/02

Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i. s. d. §§ 459 ff. BGB a. F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.

BGB §§ 459 ff. a. F.

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BGH, 12.07.2002 - V ZR 195/01

Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkauften die Beklagten ein ihnen gehörendes Hausgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit an die Kläger. Die Parteien vereinbarten, daß die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, eine ...

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