Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 320 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 320

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Rechtsprechung zu § 320 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung II, 25.3.98 (BGHZ 138, 195) 
    Unternehmenskauf, §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Gefahrübergang, § 446 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 158 I;
    §§ 320 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, unerkannter Rohrgraben, 20.12.96 (NJW 1997, 938)
    anfängliches behebbares Unvermögen, §§ 320, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 452 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abdingbarkeit

Literatur im Internet zu § 320 BGB a.F.

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