Rechtsprechung zu § 111 BGB
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BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03

Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung i. S. d. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB i. V. m. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.

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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01

Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter - Zurückweisung der Kündigung

Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.

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BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

Krankheitskündigung - negative Prognose

1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.

2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999, Az: 2 AZR 431/ 98 = BAGE 91, 271).

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BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 497/00

Abfindung bei Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit

Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag der Parteien.

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BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber den Abbau tariflich gesicherter Leistungen (hier: Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38, 5 Stunden bei einer Lohnerhöhung von 3 Prozent) durchzusetzen versucht, ist rechtsunwirksam.

KSchG § 13 Abs. 3, § 1 Abs. 2, 4; TVG § 4; BGB § 134

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