Rechtsprechung zu § 1961 BGB
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BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03

Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger von Person unbekannt ist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.

BGB § 1170 Abs. 1 Satz 1

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BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung durch einen Nachlaßpfleger im Namen unbekannter Erben.

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