Rechtsprechung zu § 22 BGB
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BGH, 23.04.2007 - II ZR 190/06

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253).

BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22

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BGH, 10.12.2007 - II ZR 239/05 - Kolpingwerk

a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.

b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).

c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.

d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.

BGB §§ 21 ff., 43 Abs. 2

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BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit geänderter Versicherungsbedingungen und über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Versorgungsrente.

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BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 29.02

Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Quorum; Anmeldung, wirksame; Anmeldefrist; Verein, eingetragener; eingetragener Wirtschaftsverein; namentlich bekannte Mitglieder; Notvorstand; Pfleger; Genossenschaft; Raiffeisengenossenschaften; Eigentum, sozialistisches; Beliehener; Rechtsidentität.

Begehrt ein erloschener, ehemals eingetragener wirtschaftlicher Verein die Rückübertragung eines Unternehmens (-restes), so müssen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mehr als 50 v. H. der ehemaligen Mitglieder oder ihrer Rechtsnachfolger namentlich bekannt sein und den Anspruch angemeldet haben.

VermG § 6 Abs. 1, 1 a Satz 2 und Abs. 6 a; URüV § 17 Abs. 3

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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