Rechtsprechung zu § 324 BGB
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BGH, 17.07.2001 - X ZR 29/99
Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem können jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute kommen.
BGB § 324 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).
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BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 203/03
Zum Anspruch des Lieferanten einer technischen Anlage aus § 324 Abs. 1 BGB a. F. auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB a. F. gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer die Fertigstellung der Anlage dadurch unmöglich gemacht hat, daß er die Anlage durch einen Dritten hat fertigstellen lassen.
BGB § 324 Abs. 1 a. F.
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BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98
Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
ZPO § 829
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BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02
a) Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (Fortführung des Senatsurteils vom 17. 7. 2001 - X ZR 29/ 99, NJW 2002, 57).
b) Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch den Schuldner im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.
BGB (Fassung: bis 31. 12. 2001) § 324 Abs. 1; ZPO § 286 G
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BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98
Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...
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BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05
a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.
d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
BGB § 633 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 17.07.2001 - X ZR 71/99
a) Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach § 326 BGB trifft die Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers grundsätzlich den Schuldner.
b) Eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB ist, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst steuerbaren Umsatz dar.
BGB § 326 A; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 29.06.2007 - V ZR 1/06
Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspartei das Missverhältnis kannte.
BGB § 138 Abs. 1
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BGH, 08.02.2007 - IX ZR 188/05
1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.
2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem "Tranchenmodell".
BGB § 675 Abs. 1; EStG § 16
