Rechtsprechung zu § 41 BGB
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BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99
Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann.
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BFH, 14.02.2007 - II R 66/05
Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1
