Rechtsprechung zu § 430 BGB
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BFH, 07.02.2001 - II B 11/00

Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; BGB § 430, § 428

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BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann.

AO § 90 Abs. 1; BewG § 4; BGB §§ 428, 430; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 12, § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 4

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BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/ 63 FamRZ 1966, 442).

BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384

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BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.

ZPO § 126

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