Rechtsprechung zu § 548 BGB
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BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05

Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.

BGB §§ 812, 930

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BGH, 28.07.2004 - XII ZR 153/03

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.

BGB § 187, § 558 Abs. 2, § 598, § 606; BGB § 558 Abs. 3 a. F.

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BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

VVG § 67, 82

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BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.

b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a. F.

c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.

TKG a. F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2

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BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluß an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/ 02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/ 02 - NZM 2003, 755).

BGB § 536 a. F.; AGBG § 9

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BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/ 03).

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 536 a. F.; AGBG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 12.05.2004 - XII ZR 223/01

a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a. F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a. F. BGB.

BGB a. F. § 326 Abs. 1, § 558, § 852 Abs. 2

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BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99

Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung des Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

BGB a. F. § 548; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538

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BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnahmen zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363).

BGB §§ 535 a. F., 536 a. F., 157

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BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/ 93, BFH/ NV 1996, 533).

2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.

3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1

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