Rechtsprechung zu § 596 BGB
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BGH, 27.04.2001 - LwZR 10/00
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGB § 596 Abs. 1
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BGH, 23.11.2007 - LwZR 5/07
Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren.
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BGH, 27.04.2007 - BLw 25/06
Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht, Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der Pächter verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter abzutreten.
BGB § 593 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06
Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.
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BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 5/00 R
Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
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BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99
a) Die für Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten entwickelten Regeln (vgl. BGHZ 127, 285; 127, 297; 129, 282) gelten grundsätzlich auch, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb unter Einschaltung des Rats der Gemeinde einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Nutzung überlassen worden ist.
b) Zum Umfang der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Rechtsprechung und Schrifttum bei der Bearbeitung einer Angelegenheit aus einem sich neu entwickelnden Rechtsgebiet zu berücksichtigen.
