Rechtsprechung zu § 719 BGB
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BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

1. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war.

2. Das Merkmal der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z. B. bei einer Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben.

3. Die Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.

GrEStG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2; BGB § 719; UmwG § 65 Abs. 1

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BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02

Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von Vermögenswerten Dritter; Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG; Erlösauskehr nach Veräußerung von Unternehmensteilen; Kundenstamm, Rückübertragung eines; Kundenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Abonnentenstamm, Rückübertragung eines; Abonnentenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Titelrechte, Rückübertragung von; Einigung im Vermögensrecht; Einigung, Bescheid über vermögensrechtliche; Zeitungsbetrieb, Rückübertragung von; Einstellung von Zeitungsbetrieb; Enteignung eines Abonnentenstamms; Rückübertragung nach Einigung; Rückübertragung von Zeitungsbetrieb, Abonnentenstamm und Titelrechten; Unmöglichkeit der Herausgabe von Kundenstamm; Vermögenswert; Gewerbebetrieb, eingerichteter und ausgeübter; Klageänderung, subjektive; Kläger, Bezeichnung des in Klage; BGB-Gesellschaft, Stellung im Verwaltungsprozess; Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Stellung im Verwaltungsprozess.

Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.

Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.

VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; StrRehaG § 3 Abs. 2; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1; BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit

Tatbestand: Umstritten ist die Befugnis einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Rückforderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.

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BFH, 10.11.2004 - II R 44/02

1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung).

2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1

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BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/ 94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/ 98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

2. Die zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

EStG § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 34

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BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

Die Veräußerung eines 50 % igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als - anteilige - Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998 III R 61/ 97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2

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BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 7.01

Haftungsbescheid; Haftung eines ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters; Erlass des Haftungsbescheides vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Zahlungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld.

Ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld ergangener Haftungsbescheid wird nicht nachträglich dadurch unwirksam oder rechtswidrig, dass hinsichtlich der Primärschuld Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung eintritt (wie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BFH VII R 28/ 99 - [BFH/ NV 2001, 1467 ff.]).

AO § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00

a) Die Treuhandanstalt/ BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.

b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt/ BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.

InVorG § 16; VermG § 3a F.: 22. März 1991; BGB § 133 C

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BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

Hat der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vorinstanzen ausschließlich ihm abgetretene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht, so ist seine Revision unzulässig, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, nunmehr einen Individualanspruch des Klägers auf Ersatz des in der Verminderung des Wertes seiner Beteiligung an der Gesellschaft bestehenden Eigenschadens in den Rechtsstreit einzuführen.

ZPO § 561

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