Rechtsprechung zu § 744 BGB
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BGH, 06.03.2008 - III ZR 219/07
Der Geschäftsführer ohne Auftrag, der ein Mietgrundstück verwaltet, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen auszusprechen.
BGB § 677
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BFH, 22.11.2007 - V R 5/06
1. Eine Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/ 05, BFH/ NV 2007, 2436).
2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.
3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 40/ 01, BStBl II 2007, 13, BFH/ NV 2006, 219).
4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.
UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 15a; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 20
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BVerwG, 24.10.2007 - 8 C 10.06
Berechtigter, untergegangener Berechtigter, Gemeinschaft, altrechtliche Gemeinschaft, Separationsinteressentengemeinschaft, Realgemeinde, Wiederbelebung.
Eine durch das brandenburgische Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 aufgelöste altrechtliche Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution ihres früheren Grundvermögens als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt nicht wieder auf; sie ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an das Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21. 05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86).
VwGO § 61; VermG § 2 Abs. 1
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BGH, 05.12.2005 - II ZR 13/04
Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u. a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.
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BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 399/03
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.
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BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02
1. Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.
2. Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.
3. Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
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BGH, 18.05.2000 - IX ZB 114/98
Zur Frage, ob dem Sequester eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zustehen kann.
GesO § 2 Abs. 3, KO § 106 Abs. 1
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BVerfG, 23.01.1998 - 2 BvR 1898/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung eines Hauses, zur Herausgabe eines Grundstücks und zur Zahlung (in einem Zivilrechtsstreit).
