Rechtsprechung zu § 749 BGB
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BGH, 12.11.2007 - II ZR 293/06

a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.

b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen.

BGB §§ 749, 242

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BGH, 25.10.2004 - II ZR 171/02

Der die Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.

BGB §§ 749, 753, 242

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BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07

a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.

b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.

BGB §§ 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, § 1008

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BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

Offene Vermögensfragen

Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses im Falle der Bruchteilsrestitution; Beeinträchtigung des Unternehmens durch Einräumung von Bruchteilseigentum; Abwendungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG; Bruchteilsrestitution bei im Unternehmen verbliebenen betriebsnotwendigen Gegenständen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unmöglichkeit der Rückübertragung im Falle des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG; Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; Entbehrlichkeit von Änderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG im Falle der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG


1. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beachtlich.

2. Richtet sich der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf im Unternehmen verbliebene Grundstücke, fordert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG keine nach der Schädigungsmaßnahme eingetretene Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.

BGB §§ 741 ff., §§ 1008 ff.; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4, 7 und 8, § 5 Abs. 1 Buchst. d

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BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181

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BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück - Miteigentumsanteil - Erwerbszeitpunkt - Unwirtschaftlichkeit - Verwaltungsakt - Auswechseln der Rechtsgrundlage - Verfristung

Tatbestand: Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine deswegen geltend gemachte Erstattungsforderung.

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BGH, 14.06.2007 - V ZB 18/07

Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.

BGB § 928 Abs. 1

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BGH, 10.05.2007 - V ZB 6/07

Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).

GBO § 44 Abs. 1

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BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01

Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 752, 1363

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BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.

2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/ 01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9, § 21

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