Rechtsprechung zu § 877 BGB
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BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00
a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann.
b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen.
c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.
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BGH, 07.10.2005 - V ZR 140/04
Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfordert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die Eintragung in das Grundbuch.
BGB § 1023 Abs. 1
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BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).
b) Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.
c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften.
d) Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.
e) Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
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BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 45.98
Recht der offenen Vermögensfragen
Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Erbbaurecht; Laufzeit; Erlöschen; Restitutionsanspruch; Wiederbegründung des Rechts; Inhalt des Rechts; Entschädigung für das Bauwerk; dingliches Recht; Surrogat; Vermögenswert
Der Anspruch auf Restitution eines befristeten Erbbaurechts umfaßt auch den Anspruch auf Entschädigung für das Bauwerk gemäß § 27 ErbbauVO und das zugehörige dingliche Recht gemäß § 28 ErbbauVO. Daher sind dem Geschädigten nach dem Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt wurde, statt des Erbbaurechts diese Rechte zurückzugewähren.
ErbbauVO §§ 1, 2, 5, 12, 27, 28, 29; VermG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1, § 6 Abs. 6a Satz 1 und 2
