Rechtsprechung zu § 951 BGB
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BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242

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BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-) Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.

2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/ 99, BFH/ NV 2003, 748).

EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380

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BFH, 01.07.2008 - II R 38/07

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.

2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB § 951, §§ 812 ff.

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BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch §§ 994 ff BGB ausgeschlossen.

BGB §§ 812, 951, 994 ff

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BGH, 18.12.2007 - X ZR 137/04

Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.

BGB § 164

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BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein Grundstück und ist - neben der Einräumung typischer Altenteilsleistungen - "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente nicht widerlegt.

2. Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht an.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 10e; AO 1977 § 41, § 42

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BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2

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BGH, 12.03.2008 - XII ZR 156/05

a) Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist der Höhe nach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes (§ 12 Abs. 3) beschränkt.

b) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Verkehrswerts i. S. von § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die der Erholung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden.

SchuldRAnpG § 12 Abs. 3, 4

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BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 387/04

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.

BGB § 133, § 157, § 539 Abs. 1

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BFH, 21.12.2004 - I R 107/03

Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.

EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2

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