Rechtsprechung zu § 989 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
30
von
30
BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00
Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird, hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher (Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.
von
30
BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluß an BGH WM 1996, 248).
von
30
BGH, 26.07.2005 - X ZR 109/03
Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe kann Bindungswirkung in einem Folgeprozeß entfalten, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Das Herausgabeurteil stellt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend fest, daß der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustand. Das gleiche gilt für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Herausgabeklage und Schluß der mündlichen Verhandlung, in der über sie entschieden wurde, sofern in diesem Zeitraum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht werden (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 20. Februar 1998 - V ZR 319/ 96, NJW 1998, 1709; Urt. v. 9. Juli 1982 - V ZR 64/ 81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/ 83, NJW 1985, 1553).
ZPO § 322
von
30
BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07
a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.
b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.
von
30
BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlassen.
b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räumung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutschland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.
c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutschland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.
BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A
von
30
BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06
a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.
b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.
InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2
von
30
BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04
a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.
b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
von
30
BGH, 18.07.2003 - V ZR 275/02
a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F.
b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 197 BGB a. F. dar, wenn sie nach dem objektiven Mietzins zu berechnen sind.
c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a. F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vorschriften nicht deckungsgleich.
BGB § 197 a. F.
von
30
