Rechtsprechung zu § 196 BauGB
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BFH, 18.08.2005 - II R 62/03

1. Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5 ErbStR 2003 nicht an.

2. Aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3 BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden.

BewG § 145 Abs. 3; BauGB § 195, § 196 Abs. 1 Satz 1 und 4

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BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

Die FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR 2003).

BewG § 9, § 138, § 139, § 145 Abs. 3; BauGB § 192, § 196; AO 1977 § 125 Abs. 1

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BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 5.02

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundeigentum; Gebäudeeigentum; Verkehrswert; Bodenrichtwert; Bodenwert; Gebäudewert; Abfindungswert; Vergleichswertverfahren; Ermittlung von Vergleichsgrundstücken; gewöhnlicher Geschäftsverkehr; Bereinigungsfälle; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Teilungsmodell; Halbteilungsgrundsatz; Qualitätsstufen der Grundstücke; baureifes Land; Abzüge für Baureifmachung; Sperrgrundstücke; Gefälle.

1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken.

2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren.

3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.

GG Art. 14 Abs. 1; LwAnpG § 63 Abs. 2; SachenRBerG § 19 Absätze 2, 3 u. 5, § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1; BauGB § 194, § 196 Abs. 1 Satz 1; WertV § 3 Abs. 3 Satz 1, §§ 4 f., § 7 Abs. 2, §§ 13 f.

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BGH, 20.07.2006 - I ZR 185/03 - Bodenrichtwertsammlung

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i. S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i. S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.

UrhG §§ 87a, 87b, 5

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BFH, 12.07.2006 - II R 1/04

Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.

BewG § 145 Abs. 3

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BFH, 11.05.2005 - II R 21/02

1. Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend.

2. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).

BewG §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3

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BGH, 19.10.2007 - V ZR 42/07

a) Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Eigentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst nutzt.

b) In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verjährt war.

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 1 und 4, Art. 233 § 2b Abs. 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4

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BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

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BVerwG, 30.08.2006 - 7 B 51.06

Gründe: Die Klägerin beantragt die Rückübertragung des Eigentums an der nordöstlichen Teilfläche eines in B. gelegenen Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.

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BVerwG, 03.07.2003 - 9 B 58.03

Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die ...

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