Rechtsprechung zu § 15 BauNVO
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BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99
Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht
Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; "Typisierungslehre" für Nutzungsarten nach der BauNVO
Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO seiner Art nach erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.
4. BImSchV Nr. 2. 2 Sp. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1
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BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00
Baurecht
Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet; Rücksichtnahme; Zumutbarkeit; Vereinigungsbaulast; Landesrecht; Spezialgesetz; Revisionsbegründung.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen (hier: § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) können die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht spezialgesetzlich ausschließen.
Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angelegte Drittschutz des Nachbarn besteht grundsätzlich auch gegenüber Anlagen auf Grundstücken, die mit dem Grundstück des Nachbarn durch eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast zusammengeschlossen sind.
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2; NBauO § 4 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2, § 92; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4
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BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06
Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot der Rücksichtnahme; städtebaulich bedeutsame Gründe; unzumutbare Störungen; Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.
Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 1, § 34; BauNVO §§ 8, 15 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit allgemein zulässiger Anlagen im Einzelfall, Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Anzahl und Umfang baulicher Anlagen, Gefahr der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans
In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) können im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde.
BauGB § 30; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1
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BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01
Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim.
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (im Anschluss an BVerwGE 94, 151 [161]).
2. Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen Unterbringung der betreuten Personen unzulässig.
BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO (1977) § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07
Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet; Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme.
Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.
Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
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BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/ oder gesundheitliche Zwecke; Wohnnutzung
Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und (oder) gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v. H. der Geschossfläche) trifft.
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BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; Abwägungsfehler; Problembewältigung; planerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaßnahme.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.
BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3 Satz 3, §§ 12, 214 Abs. 3 Satz 2, 215a; BauNVO §§ 4, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).
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BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.
