Rechtsprechung zu Art. 75 GG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
53

BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.

Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.

Volltext bei lexetius.com

2
von
53

BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.

Volltext bei lexetius.com

3
von
53

BVerwG, 23.07.2003 - 4 BN 40.03

Nationalpark; Besiedlung in; Gaststätte in; Beschränkung der Öffnungszeiten; Gesetzgebungskompetenz; konkurrierende Gesetzgebung; Rahmengesetzgebung.

1. Eine landesrechtliche Festlegung der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe in einem Nationalpark aus naturschutzrechtlichen Gründen widerspricht nicht der Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt nicht, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus einem Nationalpark ausgegrenzt werden muss.

BNatSchG1998 § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2; BNatSchG 2002 § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 3; GG Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

4
von
53

BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Fehlerheilung; Planerhaltung; rahmenrechtliche Maßstabsnorm; Anpassungsfrist; rahmenrechtliches Vakuum; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Folgenbewältigungssystem; Integritätsinteresse; Ausgleichsinteresse; Ausgleichsdefizit; naturschutzrechtliche Abwägung; bipolare Abwägung; fachplanerische Abwägung; planerische Gestaltungsfreiheit; Abwägungsspielraum; Einschätzungsprärogative; Gewichtung und vergleichende Bewertung; nachvollziehende Abwägung; Normtatbestand; Abwägungskontrolle; Kontrolldichte.

1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a. F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a. F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.

BNatSchG § 11 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 71 Abs. 1; BNatSchG a. F. § 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 GG Art. 75 a. F.; NNatG § 11; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 2 a. F.; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB a. F. § 215a Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

5
von
53

BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten; vorwiegend benutzte Wohnung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Hauptwohnung; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers; Lebensmittelpunkt.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauern getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt.

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge.

Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.

Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist auch dann die nach rein quantitativer Betrachtung vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, wenn dort nicht der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.

GG Art. 31, 75 Abs. 1 Nr. 5; VwGO §§ 108, 137 Abs. 1, § 144; BGB § 1567; MRRG §§ 12, 23; MG BW §§ 17, 18, 20; MeldeVO BW § 9

Volltext bei lexetius.com

6
von
53

BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.

2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt.

4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu.

GG Art. 74, Art. 75; UStG 1991 § 1 Abs. 1; EinigVtr Art. 9 Abs. 1; WHG § 18a Abs. 2; Wassergesetz der DDR § 21

Volltext bei lexetius.com

7
von
53

BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Nebentätigkeitsgenehmigung; Nebentätigkeitsvergütung; jährliche Vergütungsgrenze; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Ansehen der Justiz; Integrität des öffentlichen Dienstes.

Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v. H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 75, Art. 98 Abs. 3; DRiG §§ 40, 71 Abs. 1; BRRG § 42 Abs. 2; HRiG § 7 h Abs. 1, § 7 i

Volltext bei lexetius.com

8
von
53

BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; Einvernehmen; Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern; Landeskultur; Land- und Forstwirtschaft; Wasserwirtschaft; Wasserhaushalt; Naturschutz; Naturhaushalt; Landschaftspflege; Denkmalschutz; Zwangspunkte; Planungstorso; Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens; Anfechtungsklage; Heilung von Verfahrensfehlern; Widerklage.

1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.

GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 89 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 172; VwVfG § 46; WaStrG § 4, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 Satz 2; WHG § 1 a Abs. 1, §§ 2 ff.; PflSchG § 2 Nr. 6; BNatSchG F. 1998 § 9; BBodSchG § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 17; FlurbG § 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 894

Volltext bei lexetius.com

9
von
53

BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 234/05

Befristung - Hochschule - Rückwirkung

Die zeitliche Rückerstreckung der §§ 57a ff. HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG) auf die in der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 bis 27. Juli 2004 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist verfassungsgemäß.

Volltext bei lexetius.com

10
von
53

BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

1. a) Der Gesetzgeber ist hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern.

b) Der Beruf des Altenpflegers ist, anders als der Beruf des Altenpflegehelfers, ein "anderer Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.

2. a) Ein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG besteht nicht.

b) Die Erforderlichkeitsklausel unterscheidet alternativ drei mögliche Ziele als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung. Deren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren.

aa) Das Erfordernis der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" ist nicht schon dann erfüllt, wenn es nur um das Inkraftsetzen bundeseinheitlicher Regelungen geht. Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

bb) Die "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit" betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

cc) Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht