Rechtsprechung zu Art. 75 GG
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BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin, die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum, wendet sich unmittelbar gegen Normen des Landeshochschulrechts, die die Hochschulen des Landes verpflichten, ab dem Wintersemester 2007/ 2008 nur noch Studiengänge, die auf die Erlangung eines ...
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BVerwG, 18.09.2003 - 6 P 2.03
Jugendaufbauwerk Berlin; außerbetriebliche Berufsausbildung; Ausbildung im Betrieb eines privaten Kooperationsunternehmens.
1. Auszubildende, die im Jugendaufbauwerk Berlin eine außerbetriebliche Ausbildung erfahren, sind Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG; dies gilt auch, soweit die Berufsausbildung teilweise im Betrieb eines privaten Kooperationsunternehmens durchgeführt wird.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG ist mit Bundesrahmenrecht vereinbar.
BlnPersVG § 3; BPersVG §§ 4, 95 ff.
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BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06
Personalratsmitglied - Zusatzurlaub für Wechselschicht
Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT, wenn er ohne die Freistellung auf Grund seiner Arbeitsleistung einen Zusatzurlaubsanspruch erworben hätte.
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BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06
Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung; Beachtung; Beamtenrecht; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamter; Beförderungsamt; Berücksichtigung; Bestenauslese; dienstliche Beurteilung; Ernennung; Flexibilität; Fortentwicklung des Beamtenrechts; Führungsamt auf Zeit; Führungsamt; Führungsposition; Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung; Fürsorgepflicht; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Kernbestand von Strukturprinzipien; Korrektur von Fehlentscheidungen; Laufbahnprinzip; Lebenszeitprinzip; Leistungsfähigkeit; Leistungsgrundsatz; leitende Funktion auf Probe; leitende Funktion auf Zeit; Mobilität; Nichtigkeit; Personalführung; Pflicht zur Hingabe; politischer Beamter; Rahmenrecht; Remonstrationspflicht; statusrechtliches Amt; Unabhängigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensschutz; Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
GG Art. 33 Abs. 2 und 5, Art. 74a a. F., 75 a. F., 100 Art. 1, Art. 125a Abs. 1; BRRG §§ 12a, 12b; LBG NRW §§ 5 Abs. 2, §§ 25a, 25b
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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 14.03
Gründe: I. Der Kläger studierte bei der Beklagten Sozialwissenschaften. Er begehrt die Rückzahlung von ihm entrichteter Rückmeldegebühren für das Wintersemester 1996/ 97.
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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03
Gründe: Die Klägerin studierte bei der Beklagten Psychologie. Sie erstrebt die Rückzahlung von für vier Semester entrichteten Rückmeldegebühren.
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BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt.
Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren.
Die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern gemäß § 73 BBesG und § 2 der 2. BesÜV ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt.
§ 73 BBesG stellt für eine dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Besoldungen in Ost und West keine geeignete Grundlage dar.
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BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00
Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl
Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.
