Rechtsprechung zu Art. 87f GG
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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06

Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung; Universaldienst; Universaldienstleistung; trennbare Dienstleistung; besondere Leistungsmerkmale; Übernacht-Zustellung.

1. Eine im Wettbewerb erbrachte Postdienstleistung ist dann im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG von Universaldienstleistungen "trennbar" und berührt die der Deutschen Post AG gemäß § 51 Satz 1 PostG übergangsweise zustehende Exklusivlizenz nicht, wenn sie sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen besonderer, ihre qualitative Höherwertigkeit begründender Leistungsmerkmale hinreichend deutlich von den Universaldienstleistungen unterscheidet.

2. Bei der Übernacht-Zustellung von Briefsendungen, die werktäglich nach 17. 00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12. 00 Uhr des folgenden Werktages zugestellt werden, handelt es sich um eine solche von Universaldienstleistungen trennbare Postdienstleistung, die nicht unter die Exklusivlizenz fällt.

PostG §§ 6, 51 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, §§ 52, 55; GG Art. 87f Abs. 1 und 2; PostRL Art. 26 Abs. 1; EG Art. 16, 86 Abs. 2

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BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

1. Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.

2. Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/ 2000

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BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

Die Ermächtigung zur Übertragung ausschließlicher Rechte für die Erbringung von Postdienstleistungen nach Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG in dem monopolisierten Bereich.

Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG legt die Erbringung von Postdienstleistungen nicht uneingeschränkt auf das Wettbewerbsprinzip fest.

Die übergangsweise Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten an die Deutsche Post AG im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen durch die Regelungen des Postgesetzes ist mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines "Postamts"; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; planerische Abwägung.

1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.

2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 und 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 3.03

Nutzungsänderung in Postgebäude; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung als "Postdienstgebäude"; Funktionslosigkeit der Festsetzung; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; gewerbliche Nebennutzung; Verkauf von Papier- und Schreibwaren.

1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.

2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/ BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.

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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Bestimmtheit der Verpflichtung; Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG; "wesentliche" Leistung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit.

Der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG umfasst auch solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die sein Wettbewerber lediglich zum Zwecke des Wiederverkaufs an seine Endkunden in Anspruch nimmt (sog. "Resale", hier von Teilnehmeranschlüssen sowie von Orts- und Cityverbindungen).

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f; TKG § 33 Abs. 1 und Abs. 2; VwVfG § 37 Abs. 1

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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an Zulassungsentscheidung; Berufungsantrag; Benutzung des öffentlichen Straßenraums für Telekommunikationslinien; Unentgeltlichkeit der Benutzung; Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnung.

Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.

GG Art. 87 f Abs. 2; TKG a. F. § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 52 bis 56; StVO § 45 Abs. 6 Satz 1; StVG § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a; VwGO § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4; Wettbewerbsrichtlinie (90/ 388/ EWG) Art. 4 d Satz 1

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BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; Entgeltregulierung nach § 39 1. Alternative TKG; "besonderer" Netzzugang; Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf einzelvertraglich vereinbarte Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit.

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 39 1. Alternative; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; NZV § 6 Abs. 5; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

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BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu.

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2; BBG §§ 26, 27; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3, §§ 6, 8

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BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu.

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2; BBG §§ 26, 27; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3, §§ 6, 8

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