Rechtsprechung zu Art. 91 GG
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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.

Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.

Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.

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BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.

Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.

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BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; zulässige Einsätze der Bundeswehrstreitkräfte; sonstige Verwendungen der Bundeswehrstreitkräfte; Öffentlichkeitsarbeit; dienstliche Zwecke; Ungehorsam; Befehl; Befehlscharakter ministerieller Erlasse; Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt; bedingter Vorsatz; mangelnde Dienstaufsicht.

1. Ein militärischer Befehl ist ausschließlich dann "nur zu dienstlichen Zwecken" (§ 10 Abs. 4 SG) erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die im Grundgesetz abschließend für "Einsätze" oder für sonstige zulässige Verwendungen normierten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr zu erfüllen.

2. Für den "Einsatz" der Bundeswehrstreitkräfte im In- und Ausland hat das Grundgesetz abschließende Regelungen in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 2 GG getroffen; dabei geht es nur um ihre Verwendung als Teil der vollziehenden Gewalt.

3. Zu den nach dem Grundgesetz zulässigen Befugnissen der Bundeswehrstreitkräfte gehört zwar auch die Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings gilt dies nicht für jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, die für diese eine positive Resonanz oder einen "Imagegewinn" in der Öffentlichkeit auslöst. Eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr liegt nur dann vor, wenn sie nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz festgelegten und zugelassenen Aufgaben der Bundeswehr ausgerichtet ist.

4. Die im Rahmen eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels mit Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde erfolgende Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material gehören nicht zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr und erfüllen auch keinen anderen zulässigen dienstlichen Zweck.

5. Die Verwendung von Personal und/ oder Material der Bundeswehr zugunsten eines solchen von einem privaten Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung in Art. 35 Abs. 1 GG über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe gestützt werden, die die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Bundeswehrstreitkräfte nicht erweitert.

6. Der Bundesminister der Verteidigung kann die allein ihm und - im Vertretungsfalle - seinem Vertreter im Amt zustehende Befehls- und Kommandogewalt nicht auf sonstige Angehörige seines Ministeriums oder Dritte delegieren.

7. Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte oder Soldaten haben in ihrer dienstlichen Eigenschaft keine Befugnis zum Erteilen von militärischen Befehlen; sie sind allerdings berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten innerbehördlichen Mandats ("im Auftrag") verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen.

8. Vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebene Richtlinien und Erlasse, die nicht vom Bundesminister der Verteidigung oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet sind, stellen keine eine militärische Gehorsamspflicht auslösende Befehle dar.

9. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit 10. Zur Maßnahmebemessung bei der fahrlässiger Überschreitung der militärischen Befehlsbefugnis sowie beim fahrlässigen Ungehorsam gegenüber dem in einer vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) enthaltenen Verbot des Einsatzes von Dienstfahrzeugen zu nichtdienstlichen Zwecken.

GG Art. 87a Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 65a; SG § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 7; WDO § 38 Abs. 1; WStG § 2 Nr. 2

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