Rechtsprechung zu § 74 GWB
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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen

1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.

b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.

2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.

3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.

b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.

4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.

EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)

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BFH, 30.08.2001 - IV B 79, 80/01

1. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a. F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n. F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-) Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n. F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.

3. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n. F. führten auch Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen, wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar erweist.

FGO n. F. §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BFH, 30.08.2001 - IV B 79

1. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a. F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n. F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-) Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n. F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.

3. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n. F. führten auch Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen, wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar erweist.

FGO n. F. §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 21.11.2000 - KVZ 28/99

Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Breitbandkommunikationsnetz und stellt Kabelanschlüsse zur Versorgung von Wohnungen mit Radio- und Fernsehprogrammen bereit. Die Beteiligte zu 2 betreibt in H. ein kommerzielles lokales Kabelfernsehen. Dieses Programm wurde seit Dezember 1997 in das Netz der ...

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BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04

Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdegerichts zuständig.

GWB § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05 - pepcom

a) Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.

b) Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist, steht gegen die Hauptsacheentscheidung - wenn er durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist - ein Beschwerderecht zu.

GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2

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BGH, 21.10.2003 - X ZB 10/03

Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichtshof nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB zu.

GKG § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2; GWB § 124 Abs. 2

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BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01 - Verbundnetz II

a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.

b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.

GWB §§ 1, 76 Abs. 2; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17 Abs. 3 und 5

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BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.

b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.

c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3

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BGH, 14.03.2000 - KZB 35/99

Gründe: I. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 hat der Kartellsenat des Kammergerichts die Beschwerde mehrerer Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts zurückgewiesen, in der dem Deutschen Lotto- und Totoblock untersagt worden war, gewerbliche ...

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