Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 73 - 76) |
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 4Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. 4Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. 5Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
1. | die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, | |
2. | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.07.2021 | Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze | 09.07.2021 | |
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 74 GWB
310 Entscheidungen zu § 74 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - EnVR 20/18
Energieverteilung: Grundsatz der unentgeltlichen Kundenanlagennutzung und ...
- BGH, 15.12.2020 - KVZ 90/20
BGH überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook
- BGH, 26.02.2013 - KVZ 57/12
Kartellrechtliches Auskunftsverlangen: Übermittlung von unternehmensbezogenen ...
- BGH, 11.12.2018 - KVR 65/17
Untersagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Netto mit KT als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig
- OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
- BGH, 12.06.2018 - EnVR 63/17
Niedrigere Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines ...
- BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
- BGH, 29.11.2021 - EnVR 69/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer ...
- BSG, 07.12.2021 - B 6 KA 2/21 S
Sozialgerichtliches Verfahren - gemäß § 177 SGG regelmäßig keine Anfechtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.03.2021 - B 6 KA 1/21 S
Akteneinsicht in Betreuungsakten
- BSG, 03.03.2021 - B 6 KA 1/21 S
Querverweise
Auf § 74 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202