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   BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17   

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https://dejure.org/2019,7377
BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17 (https://dejure.org/2019,7377)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - EnVR 63/17 (https://dejure.org/2019,7377)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17 (https://dejure.org/2019,7377)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Gewinnabführungsvertrag

    § 88 EnWG; §§ 7 Abs. 2, 7 Abs. 1 GasNEV

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gewinnabführungsvertrag

  • IWW

    § 7 Abs. 2 GasNEV, § ... 88 Abs. 2 EnWG, § 547 Nr. 6 ZPO, § 81 Abs. 1 EnWG, § 116 Abs. 2 VwGO, § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GasNEV, § 7 GasNEV, § 7 Abs. 1, 2 GasNEV, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV, § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV, § 554 ZPO, §§ 74 ff. GWB, § 90 Satz 1 und 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines inneren Zusammenhangs zum betriebsnotwendigen Eigenkapital; Betriebsnotwendige Überlassung von Kapital in einem Gewinnabführungsvertrag; Zeitnahe Auskehrung des angefallenen Gewinns aus einem ...

  • rewis.io

    Festlegung der Erlösobergrenzen für Betreiber eines Gasverteilernetzes: Erforderlichkeit eines inneren Zusammenhangs zwischen Eigenkapital und Abzugskapital; Pflichten aus Gewinnabführungsvertrag als Verbindlichkeit; Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GasNEV § 7 Abs. 1; GasNEV § 7 Abs. 2; EnWG § 88

  • rechtsportal.de

    EnWG § 88 ; GasNEV § 7 Abs. 1; GasNEV § 7 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Abzugskapital; Bestehen eines inneren Zusammenhangs zum betriebsnotwendigen Eigenkapital; Betriebsnotwendige Überlassung von Kapital in einem Gewinnabführungsvertrag; Zeitnahe Auskehrung des angefallenen Gewinns aus einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 685
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Abzugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV zum Beispiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des betriebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals zwar dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25).

    Die Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass diese eine zentrale Voraussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze).

  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

    Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH).

    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    b) Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).

    aa) Nach den Grundsätzen des Zivilprozessrechts ist eine Anschlussrevision nur dann zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).

    Dieser Abhängigkeit würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand des gegnerischen Rechtsmittels weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Rn. 40).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    a) In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 1/85

    Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder - Verfahren gegen eine Genossenschaft -

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    a) In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist eine bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt werden (GmSOGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371).

    § 547 Nr. 6 ZPO und entsprechende Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen sollen gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (GmSOGB, BVerwGE 92, 367, 371).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Abzugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV zum Beispiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des betriebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    Ähnlich wie Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten (dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 23 ff.- Stadtwerke Freudenstadt II) sind solche Mittel deshalb nicht als notwendiges Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusehen, sondern als kurzfristige und zinslose Überlassung.
  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 19/08

    Begriff und Erfassung der Kosten des Netzbetriebs

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25).
  • OLG Jena, 21.08.2017 - 2 Kart 3/13
    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - EnVR 63/17
    OLG Jena, Entscheidung vom 21.08.2017 - 2 Kart 3/13 (2) -.
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93

    Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Es besteht der für die Anschlussrechtsbeschwerde - ebenso wie für die Anschlussrevision - erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, N&R 2019, 174 Rn. 41 f.; zur Anschlussrevision vgl. BGH, NJW 2009, 3787 Rn. 27 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.01.2019, EnVR 63/17) zur Behandlung von Rückstellungen aus Gewinnabführung, die vollumfänglich im Jahresanfangsbestand berücksichtigt würden, auch wenn sie nicht das gesamte Jahr bestünden, da es in der Regel bereits in der ersten Jahreshälfte zur Gewinnabführung komme.

    Hierzu gehört auch, dass er plausibel erläutert, warum der angesetzte Forderungsbestand in dieser Höhe für den Netzbetrieb notwendig ist (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 50; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 63 - juris).

    Die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass dies eine zentrale Voraussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 54, juris).

    Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 25; Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 19/08, Rn. 25; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 49 - juris).

    Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens ist zudem eine auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Betrachtung vorzunehmen, da das Umlaufvermögen innerhalb eines Jahres erheblichen Schwankungen unterliegen kann und insoweit die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, (auch) davon abhängt, inwieweit entstandene Liquiditätsungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden können (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50; in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 139 - juris).

    Ob hierfür stets eine nach einzelnen Monaten aufgeschlüsselte Darstellung der Liquidität und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten für das gesamte Geschäftsjahr erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50, juris).

    Dies ist jedoch erforderlich, um die Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen belegen zu können (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 19, 49 f., juris).

    Etwas Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Rückstellungen aus Gewinnabführung (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17).

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 56/18

    Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - ebenso wie in Kartellsachen - eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, RdE 2019, 330 Rn. 38 f. - Gewinnabführungsvertrag).
  • BGH, 26.04.2022 - XI ZB 32/19

    Verwerfung der Anschlussrechtsbeschwerde als unzulässig mit Verfolgung eines

    Ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel, das sich auf einen anderen als den vom Hauptrechtsmittel erfassten prozessualen Anspruch bezieht, ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 462/99, juris Rn. 28 und vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff.; Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, EnWZ 2019, 169 Rn. 41 ff.).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2019 - 9 U 49/18

    Schadenersatzanspruch bei einer unzulässigen Zwangsvollstreckung aus einer

    Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 62/17, Rn. 11, juris; Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 63/17, Rn. 13, juris).

    Denn zu einer diesbezüglichen Diskrepanz kann es nur dann kommen, wenn zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Abfassung der Gründe ein längerer Zeitraum liegt, nicht aber, wenn das Gericht erst lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung fällt und zeitnah begründet (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 62/17, Rn. 11, juris; Beschluss vom 29.01.2019 - EnVR 63/17, Rn. 13, juris).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Die Anschlussrechtsbeschwerde ist nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, RdE 2019, 330 Rn. 38 ff. mwN) zwar zulässig, aber nicht begründet.
  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 32/21

    Notwendiger Kassenbestand

    Erforderlich ist jedenfalls, dass die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, RdE 2019, 330 Rn. 50 - Gewinnabführungsvertrag).
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