Rechtsprechung zu § 172 HGB
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BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07
Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflichtet sind.
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BGH, 05.05.2008 - II ZR 105/07
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen. Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/ 06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).
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BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.
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BFH, 06.03.2008 - IV R 35/07
Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage - also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll - steht als "Polster" für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.
EStG § 15a Abs. 1 und 3; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06
a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i. S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.
b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.
c) Eine Schikane i. S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242
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BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99
1. Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden.
2. Zur Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab.
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a
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BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten.
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4
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BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4
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BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
1. Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
2. Die Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.
AO 1977 § 360 Abs. 3; FGO § 44; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4
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BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i. S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
EStG § 15a; HGB § 172a
