Rechtsprechung zu § 237 HGB
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BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00
a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist.
b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a. F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.
BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1
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BGH, 10.03.2003 - II ZR 163/02
Eine vor der Aufhebung des § 86 AktG (durch Art. 1 TrPubLG v. 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2681) mit dem Vorstand einer AG geschlossene Tantiemevereinbarung, die an den "Cash-Flow" anknüpft und diesen ausdrücklich als "Jahresüberschuß gemäß § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen" definiert, ist hinsichtlich ihres von § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG abweichenden Teils gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nichtig.
AktG § 86 i. d. F. vor dem TrPubLG vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
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BFH, 13.09.2000 - I R 61/99
1. Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig sein.
2. Diese Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992 I R 41/ 91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889).
3. Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5 EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 120/ 97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3).
EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 44 Abs. 1 und 5; AO 1977 § 155, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 191
