Rechtsprechung zu § 247 HGB
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BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

1. Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind - vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs - auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.

2. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i. S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.

3. Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 16; HGB § 247 Abs. 2

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BFH, 20.09.2007 - IV R 68/05

Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden.

FGO §§ 48 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 3; EStG §§ 5 Abs. 2a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 247 Abs. 1, 249, 266 Abs. 3

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BFH, 21.12.2004 - I R 107/03

Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.

EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2

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BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2

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BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.

GenG §§ 18 Abs. 2, 19, 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2

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BFH, 25.10.2001 - IV R 47, 48/00

1. Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.

2. Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen geworden ist.

EStG § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 4 Nr. 2

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BFH, 25.10.2001 - IV R 47

1. Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.

2. Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen geworden ist.

EStG § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 4 Nr. 2

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BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

Der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung liegt auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt (entgegen Schreiben des BMF vom 18. Mai 2000, BStBl I 2000, 587).

EStG i. d. F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2

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BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht.

Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.

EStG §§ 15 Abs. 2, 16, 34; GewStG § 7

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BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

Ist ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen von Dauerschulden.

GewStG § 8 Nr. 1

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