Rechtsprechung zu § 409 HGB
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BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

Die in einem transportrechtlichen Rahmenvertrag zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen enthaltene Abrede "Die Entgelte für die Speditions- und Transportleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die jeweiligen Mindesttarife als vereinbart gelten" ist - unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1993 bestehenden Tarifzwangs im Güterfernverkehr - grundsätzlich als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten i. S. von § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F: 10. Mai 1897; BGB §§ 133, 157

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