Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
(2) 1Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. 2Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
(3) 1Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. 2Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.
ermächtigung § 409Beweiskraft des Frachtbriefs § 410Gefährliches Gut § 411Verpackung. Kennzeichnung § 412Verladen und Entladen. Verordnungs-
ermächtigung § 413Begleitpapiere § 414Verschuldens-
unabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen § 415Kündigung durch den Absender § 416Anspruch auf Teilbeförderung § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418Nachträgliche Weisungen § 419Beförderungs-
und Ablieferungs-
hindernisse § 420Zahlung. Frachtberechnung § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422Nachnahme § 423Lieferfrist § 424Verlustvermutung § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426Haftungsausschluß § 427Besondere Haftungsausschluß-
gründe § 428Haftung für andere § 429Wertersatz § 430Schadensfeststellungs-
kosten § 431Haftungshöchstbetrag § 432Ersatz sonstiger Kosten § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434Außervertragliche Ansprüche § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436Haftung der Leute § 437Ausführender Frachtführer § 438Schadensanzeige § 439Verjährung § 440Pfandrecht des Frachtführers § 441Nachfolgender Frachtführer § 442Rang mehrerer Pfandrechte § 443Ladeschein. Verordnungs-
ermächtigung § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446Befolgung von Weisungen § 447Einwendungen § 448Traditionswirkung des Ladescheins § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450Anwendung von Seefrachtrecht
Rechtsprechung zu § 409 HGB
31 Entscheidungen zu § 409 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.12.2020 - 18 U 63/20
Schadensersatz aus einem Transportauftrag; Entstehen eines Schadens während eines ...
- BGH, 27.10.2022 - I ZR 139/21
Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei ...
- OLG Hamm, 09.12.2019 - 18 U 110/18
Vermischungsschaden
- OLG Düsseldorf, 05.10.2016 - 18 U 134/15
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines Frachtvertrages
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 18 U 24/15
Haftung des Frachtführers für verdorbenes Tiefkühlgut
- OLG Karlsruhe, 28.09.2021 - 15 U 47/21
Beweiswirkung der Übernahmequittung des Frachtführers
- BFH, 12.05.2009 - V R 65/06
BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und ...
- BGH, 20.10.2005 - I ZR 18/03
Verjährung von Ansprüchen des Versenders gegen den Frachtführer wegen des ...
- OLG Hamburg, 13.12.1990 - 6 U 221/90
Einschaltung eines Zwischenspediteurs bei Nachnahmeweisung
- OLG München, 12.04.1990 - 23 U 3161/88
Beanspruchung von Schadensersatz wegen verspäteter Ablieferung eines Produktes; ...
§ 409 HGB in Nachschlagewerken
- § 409 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Frachtbrief
Querverweise
Auf § 409 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 444 (Wirkung des Ladescheins. Legitimation)