Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   
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Haftung für andere

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Rechtsprechung zu § 428 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 428 HGB

Querverweise

Auf § 428 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 435 (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
            § 449 (Abweichende Vereinbarungen)
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451g (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 428 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)

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